Vorstände sind:
1. Der Geschäftsführende Vorstand
2. Der Erweiterte Vorstand
3. Der Gesamtvorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Rechnungsführer. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten sind.
2. Der Erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Referenten für Umwelt und Gewässerhege
- dem Organisationswart
- dem Leiter der Fischereiaufsicht
- dem Jugendwart
- dem Leiter der Gewässerwarte
Die Aufgaben regelt eine Geschäftsordnung.
3. Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem erweiterten Vorstand
- den von den NWA-Gruppen zu wählenden Gruppenleitern
Der Gesamtvorstand entscheidet:
* über die Anpachtung, den Ausbau, den Ankauf von Gewässern u. Fischereirechten,
* über die Ernennung von nicht besetzten Vorstands- und Ehrenausschusspositionen,
* über die Aufstellung des Haushaltsplanes,
* über die Aufstellung des Besatzplanes,
* über die Zulassung neuer Gruppen,
* über Auflösung von Gruppen,
* über die Aufstellung und den Inhalt der Geschäftsordnung von Gruppen,
* über die Geschäftsordnung der Jugend.
* über die Geschäftsordnung des Vorstands.
Der Gesamtvorstand tagt mindestens viermal im Jahr.