Niedersächsisch-Westfälische Anglervereinigung e. V. (NWA)
im ANGLERVERBAND NIEDERSACHSEN
- anerkannter Naturschutzverbund -
Abendimpressionen am Niedringhaussee
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Besondere Bestimmungen

Fangbeschränkung pro Tag:

2 Hechte, 3 Zander, 2 Karpfen, 2 Salmoniden (Forellen, Äschen usw.), 2 Quappen (NDS), 2 Schleien, 10 Barsche, 10 Weißfische (Brasse, Plötze, Güster, Rotfeder etc.), 10 Köderfische.

Folgende Fischarten sind bei Fang dem Gewässer zu entnehmen (Artenschutz) und sofort zu töten. Sie haben keine Schonzeit und kein Mindestmaß und dürfen in kein anderes Gewässer wieder eingebracht werden: Schwarzmundgrundel, Sonnenbarsch, Forellenbarsch, Wolgazander, Blaubandbärbling

Erweiterte Regelung nur für Schwarzmundgrundeln: Schwarzmundgrundeln sind nur in den Kanalstrecken, in der Hase (Gewässer-Nr. 145 und Nr. 148) und im Alfsee-Zuleiter (Gewässer-Nr. 504) als Köderfisch zugelassen.

Achtung:
In dem Zeitraum vom 01.01. bis 30.06. dürfen in der Hunte (Gewässer-Nr. 151 und 152) pro Tag maximal 10 Fische entnommen werden. Die Fangmengenbegrenzung pro Fischart ist ganzjährig zu beachten.

Gültigkeit: 2023
Gesetzliche bzw. vereinsseitige Mindestmaße:

Fischart Mindestmaß

Aa = Aal 50 cm
Ae = Äsche 30 cm
Al = Aland 25 cm
Ba = Barsch* 20 cm
Dö = Döbel 40 cm
Bf = Bachforelle 28 cm
Rf = Regenbogenforelle 28 cm
He = Hecht 50 cm (He Alfsee = 60 cm)
Ka = Karpfen 40 cm (Ka Alfsee = 50 cm)
Qu = Quappe 40 cm
Ra = Rapfen 40 cm
SL = Schleie 30 cm
Tm = Große Teichmaräne 35 cm
We = Wels 50 cm
Wf = Plötze, Güster, Rotfeder, Rotauge * 20 cm
Br = Brassen 30 cm
Bb = Barbe 40 cm
Za = Zander 45 cm (Za Alfsee = 50 cm)
*Bei der Entnahme von Köderfischen gelten keine Mindestmaße bei diesen Fischarten.

Folgende invasive Fische und Krebse haben kein Mindestmaß und sind aus Artenschutzgründen zu entnehmen und zu töten. Sie dürfen auch in keinem anderen Gewässer wieder ausgesetzt werden.
Bbb = Blaubandbärbling
Fb = Forellenbarsch
Kkr = Kamberkrebs
Sb = Sonnenbarsch
Skr = Signalkrebs
Smg = Schwazmundgrundel
Wz = Wolgazander

Schwarzmundgrundeln sind nur in den Kanalstrecken, in der Hase (Gewässer-Nr. 145 und 148) und im Alfseezuleiter (Gewässer-Nr. 504) als tote Köderfische zugelassen.

Entnahmefenster:
Gilt für die in der Übersicht genannten Fischarten. Die Fischarten dürfen nur entnommen werden, sofern sie das Mindestmaß über- und das Höchstmaß unterschreiten. Es ist gültig für die mit „Entnahmefenster“ am Gewässernamen gekennzeichneten Gewässer: Kanalstrecken, Hunte, Heideseen, Kronensee, Linner See, Niedringhaussee.
Fischart Mindestmaß Höchstmaß
Ba = Barsch 20 cm 40 cm
He = Hecht 50 cm 85 cm
Za = Zander 45 cm 75 cm

Die vor der Fischart stehenden Abkürzungen sind beim Ausfüllen der Fangliste zu verwenden. Bitte dabei die Gewässer-Nr. angeben. Nicht aufgeführte Fische unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Gültigkeit: 2023
Schonzeiten:

Hechte: 01.01. – 30.04. einschließlich
Forellen: 15.10. – 15.03. einschließlich
Äschen: 01.03. – 15.05. einschließlich
Maränen: 01.12. – 31.01. einschließlich
Zander: (NRW 01.04. – 31.05.) ///// (NDS 15.03. – 30.04.) ///// (Alfsee 01.01. - 30.04)
Edelkrebse: ganzjährig
Quappen: in NRW ganzjährig geschützt
Karausche: ganzjährig geschützt

Gültigkeit: 2023