Niedersächsisch-Westfälische Anglervereinigung e. V. (NWA) gegründet 1918
Hochwasser 2023 - Reservebecken Alfsee
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In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Braunschweig im Sinne des Fischereivereins Peine-Ilsede und Umgebung e. V. entschieden, dass die Vereinsgewässer nicht unter die Regelung der § 1 (3) Satz 1 Ziff. 5 und (5) Satz 1 Ziff. 1 der niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 fallen und ein Angelverbot des Landkreises Peine damit unwirksam ist.

Der Landkreis Peine hatte ein absolutes Angelverbot mit der Begründung ausgesprochen, dass es sich bei dem Angelverein um einen Sportverein handele und die Angelgewässer Sport- bzw. Freizeitanlagen im Sinne der Corona-Verordnung seien, in denen Zusammenkünfte jeglicher Art verboten seien.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Pacht- und Eigentumsgewässern des Fischereivereins weder um Sportanlagen, noch um sonstige (Vereins- oder Freizeit-) Einrichtungen im Sinne der Corona-Verordnung handele, zumal diese für jedermann frei zugänglich in der Natur seien, wo das Joggen, Spazierengehen oder beispielsweise auch kurzfristige Verweilen auf einer Bank grundsätzlich jedem unter Einhaltung der entsprechenden Abstandsgeboten möglich und gestattet ist.

Anmerkung der Redaktion: Dieses Urteil stellt klar, dass das bloße Angeln in der freien Natur an frei zugänglichen Gewässern nicht verboten ist, wenn die allgemeinen Abstands- und Verhaltensregeln eingehalten werden. Zwischen den Zeilen kann man aber auch deutlich herauslesen, dass Handlungen, die über das normale Maß (Spazierengehen, Joggen oder kurzfristig auf einer Bank sitzen) hinausgehen, unzulässig sind. Das betrifft insbesondere Grillen und Picknick machen. In dem Sinne ist auch das Verbot des NWA-Vorstandes, sogenannte Angelzelte zurzeit nicht zu benutzen, die richtige Entscheidung, die hoffentlich bald wieder aufgehoben werden kann, wenn behördlicherseits weitere Erleichterungen zugelassen werden.
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