Niedersächsisch-Westfälische Anglervereinigung e. V. (NWA)
im ANGLERVERBAND NIEDERSACHSEN
- anerkannter Naturschutzverbund -
Abendimpressionen am Niedringhaussee
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Gesetzliche bzw. vereinsseitige Mindestmaße

Fischart Mindestmaß

Aa = Aal 50 cm
Ae = Äsche 30 cm
Al = Aland 25 cm
Ba = Barsch* 20 cm
Dö = Döbel 40 cm
Bf = Bachforelle 28 cm
Rf = Regenbogenforelle 28 cm
He = Hecht 50 cm (He Alfsee = 60 cm)
Ka = Karpfen 40 cm (Ka Alfsee = 50 cm)
Kkr = Kamberkrebs kein Mindestmaß
Qu = Quappe 40 cm
Ra = Rapfen 40 cm
Skr = Signalkrebs kein Mindestmaß
SL = Schleie 30 cm
Smg = Schwarzmundgrundel kein Mindestmaß
Tm = Große Teichmaräne 35 cm
We = Wels 50 cm
Wf = Plötze, Güster, Rotfeder, Rotauge * 20 cm
BI = Brassen 30 cm
Br = Barbe 40 cm
Za = Zander 45 cm (Za Alfsee = 50 cm)

Entnahmefenster:
Gilt für die in der Übersicht genannten Fischarten. Die Fischarten dürfen nur entnommen werden, sofern sie das Mindestmaß über- und das Höchstmaß unterschreiten. Es ist gültig für die mit „Entnahmefenster“ am Gewässernamen gekennzeichneten Gewässer: Kanalstrecken, Hunte, Heideseen, Kronensee, Linner See, Niedringhaussee.
Fischart Mindestmaß Höchstmaß
Ba = Barsch 20 cm 40 cm
He = Hecht 50 cm 85 cm
Za = Zander 45 cm 75 cm

*Bei der Entnahme von Köderfischen gelten keine Mindestmaße bei diesen Fischarten.

Die vor der Fischart stehenden Abkürzungen sind beim Ausfüllen der Fangliste zu verwenden. Bitte dabei die Gewässer-Nr. angeben. Nicht aufgeführte Fische unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Gefangene Schwarzmundgrundeln sind aus Artenschutzgründen dem Gewässer zu entnehmen und sofort zu töten. Sie dürfen in kein anderes Gewässer wieder eingebracht werden. Schwarzmundgrundeln haben keine Schonzeit und kein Mindestmaß und sind nur in den Kanalstrecken, in der Hase (Gewässer-Nr. 145 und 148) und im Alfseezuleiter (Gewässer-Nr. 504) als tote Köderfische zugelassen.

Gültigkeit: 2022
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